Anmeldung eines Patentes und/oder eines Gebrauchsmusters
- Deutsche Basis Patentanmeldung (D)
- Deutsche Komfort Patentanmeldung (D)
- Deutsche Komfort Gebrauchsmusteranmeldung (D)
- Europäische Komfort Patentanmeldung (EU)
- Patent-Cooperation-Treaty all-in-one Patentanmeldung (PCT)
Durch eine Patentanmeldung oder eine Gebrauchsmusteranmeldung beim Patent- und Markenamt erhalten Sie das exklusive Verwertungsrecht und Verbietungsrecht. Sie als Patentinhaber dürfen die patentierte Erfindung gewerblich nutzen, sodass Sie in diesem Bereich die Herstellung, die Werbung, das Inverkehrbringen, den Gebrauch oder auch nur den Besitz oder die Anwendung des Patentverfahrens sowie des daraus gewonnenen Gegenstandes gegenüber Dritten untersagen können.
Vorab sollten Sie mit Hilfe eines Anwaltes folgende Punkte durchsprechen:
- Handelt es sich um eine Erfindung?
- Ist die Erfindung patentierbar?
- Ist die Erfindung im Sinne des Standes der Technik neu?
- Weist die Erfindung genug Erfindungshöhe auf?
- Ist der Gegenstand der Erfindung gewerblich anwendbar?
Die Patenteroberer empfehlen Ihnen grundsätzlich vor der Patentanmeldung eine aktuelle Recherche vorzunehmen.
Die Patenteroberer beraten Sie gerne und melden Ihr Patent / Gebrauchsmuster für Sie an. Teils empfiehlt sich bei einer Patentanmeldung eine sog. Gebrauchsmusterabzweigung, um schneller zu einem Schutzrecht zu gelangen.
All-in-one Paket
Ein Paket umfasst professionelle Patent-Beratung, Recherchen und die urkundliche Anmeldung Ihres Patents.
Außerdem erledigen die Patent-Eroberer alle erforderlichen Korrespondenzen wie Telefonate, einfache Schriftwechsel und komplexe Schriftsätze für Sie.
Geben Sie Ihre Erfindung in die Hände eines Fachmanns!
Mit viel Erfahrung haben die Patent-Eroberer einige rundum Pakete zur Patentanmeldung entwickelt. Diese sind genau auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten. Zu einem Festpreis erhalten Sie alle notwendigen Dienstleistungen aus einer Hand.
Wie weit können Sie gehen?
Auf Basis der europäischen Patentübereinkunft kann ein einheitlicher Antrag auf Erteilung eines „europäischen Patents“ (Bündelpatent) beim Europäischen Patentamt gestellt werden. Dabei bleiben nationale Elemente, nämlich nationales Recht, bspw. bei Verletzungsklagen anzuwenden. Grund dafür ist, dass das erteilte europäische Patent zwar in jedem der benannten europäischen Staaten (es müssen nicht alle benannt werden) als jeweils dort gültiges Patent wirken, allerdings sich diese Patentwirkung nach den nationalen Vorschriften des jeweiligen Staates richten, soweit sich nicht aus dem europäischen Übereinkommen ein Anderes ergibt.
Auf der Basis des Patent-Cooperation-Treaty (PCT) können die Patenteroberer Ihre Erfindung als Patent international in zahlreichen Staaten anmelden.