Unsere Antworten zum Thema Patent.
Die Erfindung muss sich vom Stand der Technik soweit abheben, dass ein erfinderischer Schritt dazwischen liegt bzw. die Erfindung eine sog. Erfindungshöhe aufweist (§ 4 Patentgesetz). Die erforderliche Erfindungshöhe ist erreicht, wenn die Erfindung ausgehend vom Stand der Technik über dem Durchschnittskönnen eines Fachmanns liegt.
Schließlich muss der Gegenstand der Erfindung gewerblich anwendbar (§ 5 Patentgesetz) sein, also gewerblich herstellbar oder benutzbar sein; üblicherweise spielt dieses Merkmal vor allem im Bereich der therapeutischen oder diagnostischen Medizin besondere Bedeutung, im Übrigen wird die gewerbliche Anwendbarkeit regelmäßig erfüllt sein.
Trotz dieser Ausnahmebereiche können bspw. technische Apparate auch in diesen Bereichen – abgesehen von der Ausnahme Sittenwidrigkeit – sehr wohl patentierbar sein.
Eine Ausnahme bildet das sog. ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel, das nach Ablauf der Schutzdauer einen weiteren Schutz unter bestimmten Voraussetzungen für max. 5 Jahre gibt.
Bis heute wirkt trotz internationaler Bemühungen, richtungsweisend insoweit die GATT-TRIPS, wirkt jedes Patent lediglich national. Eine deutsche Patentanmeldung schützt die Erfindung nur in Deutschland. Um dieselbe Erfindung auch in England schützen zu lassen, muss ein eigenständiges englisches Patent eingetragen werden, lediglich das Anmeldeverfahren ist durch den PCT vereinfacht worden.
In einigen Staaten existiert allerdings eine sog. Neuheitsschonfrist, also dürfen dort – in der Regel ebenfalls an weitere Voraussetzungen geknüpft – vor Veröffentlichungen binnen bestimmter Frist vor Anmeldung getätigt werden. So besteht in den USA bspw. eine Neuheitsschonfrist von einem Jahr.
Insbesondere bei der Definition der Patentansprüche, in gesteigertem Maße beim Hauptanspruch, ist auf die Formulierung besonderen Wert zu legen. So ist vom Grundsatz her die Verwendung von weiten Begriffen insoweit zu bevorzugen, dass etwaige Wettbewerber eine Patentverletzung nicht schon dadurch vermeiden können, dass lediglich Nebensächlichkeiten verändert werden um aus dem Schutzbereich des Patents herauszukommen. Andererseits dürfen die Patentansprüche jedoch nicht zu weit formuliert sein, denn dann besteht die Gefahr, dass sie unwirksam sind, weil ein zu weit formulierter Patentanspruch häufig nicht lediglich die Erfindung enthält, sondern – wegen seiner Weite – Teile des Standes der Technik.
Da das Prüfungsverfahren insgesamt durchaus bis zu 2 Jahren dauern kann, wobei eine Offenlegung der Patentschrift bereits nach 18 Monaten erfolgt, muss ferner frühzeitig die Frage geklärt werden, ob Nachanmeldungen auf den selben Gegenstand eingereicht werden sollen. Insbesondere können im Fall der Nachanmeldung, bspw. einer Nachanmeldung in einem anderen Land, u. U. die Priorität der ersten Anmeldung geltend gemacht werden, das nachangemeldete Patent “gilt” dann quasi als an dem Tag der Erstanmeldung eingereicht. Die Inanspruchnahme derartiger Prioritäten basiert auf der Pariser Konvention, zu der die meisten Staaten gehören, sodass innerhalb eines Jahres seit dem Erstanmeldetag eine solche Nachanmeldung prioritätswahrend getätigt werden kann.
Das Prüfungsverfahren endet mit dem Prüfungsbescheid bzw. der Zurückweisung der Patenterteilung. Im Fall der Patenterteilung erfolgt die Veröffentlichung im Patentblatt bzw. die Eintragung in die Patentrolle.
Verfahrenstechnisch entscheidet über den Einspruch die Patentabteilung also eine Kammer bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden. Diese Entscheidung kann mit einer Beschwerde zum Bundespatentgericht zur Überprüfung gebracht werden sowie u. U. mit einer Rechtsbeschwerde anschließend zum Bundesgerichtshof. Nach Ablauf der 3-Monatsfrist kann ein Patent von jedermann durch Nichtigkeitsklage gegen den formellen Patentinhaber zum Bundespatentgericht gebührenpflichtig erhoben werden, wobei diese Nichtigkeitsklage in den institutionellen Zuständigkeitsbereich des Nichtigkeitssenats bestehend typischerweise aus zwei Juristen und drei technischen Mitgliedern.
Im Unterschied zum Einspruchsverfahren ist die Nichtigkeitsklage kostenintensiv. Berufung kann gegen das Urteil des Bundespatentgerichts zum Bundesgerichtshof erhoben werden.
Allerdings können auf der Basis der europäischen Patentübereinkunft ein einheitlicher Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents beim Europäischen Patentamt gestellt werden, wobei teils nationale Elemente, nämlich nationales Recht, bspw. bei Verletzungsklagen anzuwenden bleibt, da das erteilte europäische Patent zwar in jedem der benannten europäischen Staaten (es müssen nicht alle benannt werden) als jeweils dort gültiges Patent wirken, allerdings sich diese Patentwirkung nach den nationalen Vorschriften des jeweiligen Staates richten, soweit sich nicht aus dem europäischen Übereinkommen ein Anderes ergibt.
In einem ersten Schritt genügt uns zur Abschätzung der weiteren Vorgehensweise eine allgemeine Information, um welches Gebiet es geht (Elektrotechnik, Maschinenbau, Chemie usw.) und sodann wird der zuständige Sachbearbeiter mit Ihnen einen Kontakt herstellen, um den weiteren Informationsaustausch einschließlich einer Kostenschätzung mit Ihnen abzustimmen.
- (D) = Deutschland
- (EU) = Europäische Gemeinschaft
- (PCT) = Internationale Registrierung
Hat bspw. ein mittelständisches Unternehmen erstmals eine technische Erfindung getätigt, hält diese noch geheim und stellt sich vor die Frage, ob diese Erfindung als Patent angemeldet werden soll, muss in die Strategie mit einbeziehen, dass Patente veröffentlicht werden und so einem breiten Publikum einschließlich der Wettbewerber zugänglich gemacht werden. Hinzu sind Anmelde- und Aufrechterhaltungskosten zu setzen. Gegenüberzustellen wäre beispielsweise die Alternative, dass die Erfindung auch weiterhin geheim gehalten wird und als Know-how Verwertung findet.
So könnte daran gedacht werden, für das Endprodukt aus diesem Know-how eine eigene Marke anzumelden und einzutragen, damit sich das Produkt eindeutig von Konkurrenzprodukten begrifflich abhebt. Welche dieser beispielhaften Varianten im konkreten Fall günstiger ist, lässt sich pauschal ebensowenig vorhersagen, wie die auf den Einzelfall anzupassende Strategie. Im Rahmen der Strategie spielen zahlreiche weitere Faktoren eine Rolle: Die Anmeldung oder Nichtanmeldung von Schutzrechten, deren Management sowie Informationen über Schutzrechte und Konkurrenten und Auslandsaktivitäten in bestimmten Märkten sind jeweils Fragen, die in entsprechende Strategien einzubeziehen wären. Eine Schutzrechtsstrategie verursacht in der Regel keine zusätzlichen Kosten, sondern dient der Steigerung des Nutzens und damit der Effizienz eines Portfolios.
Das Management der Schutzrechte umfasst die Erfassung sämtlicher Rechte oder potentieller Rechte, die Klärung der Inhaberschaften (Unternehmen/ Inhaber des Unternehmens/ Arbeitnehmer/ freie Mitarbeiter/ Auftraggeber/ Auftragnehmer), in zeitlicher Hinsicht die Erfassung der (möglichen) Schutzdauer, die Erfassung der räumlichen Ausdehnung des Schutzes (typischerweise Deutschland, deutschsprachiger Raum, Europa), Benutzungsfragen, Verwertungsmöglichkeiten (Eigenherstellung/ Eigenvertrieb/ Lizenzvergabe – nicht ausschließlich/ ausschließlich) und viele weitere Teilaspekte.
Als erster Schritt ist also die Erfassung sämtlicher vorhandenen Rechte und deren Prüfung unter vorstehenden Prämissen erforderlich. In einem zweiten Schritt sollte die Frage geklärt werden, ob bestehende Rechte im aktuellen Umfang einerseits überhaupt benötigt oder andererseits durch flankierende Massnahmen umfassender abgesichert werden sollen.
Eine weitere Frage des Managements betrifft die Verwaltung der Schutzrechte. Professionelle Verwaltungsfirmen, Patentanwälte und Rechtsanwälte haben den Vorteil für den Inhaber, dass die Aufrechterhaltung und Überwachung der Schutzrechte nicht bereits an Fristversäumnissen oder verspäteten Zahlungen etwaiger Verlängerungsgebühren scheitert. Andererseits bedürfen einige Schutzrechte nahezu keines laufenden Verwaltungsaufwandes, sodass sich dann eine professionelle Verwaltung im Lichte der Kosten nicht sinnvoll gestalten lässt und statt dessen die Eigenverwaltung so professionalisiert werden kann, dass geeignete Mitarbeiter geschult werden.
Ein zentraler Aspekt der Frage der tatsächlich benötigten Schutzrechte eines Unternehmens oder einer Individualperson stellen die Kosten dar. Für mittelständische Unternehmen oder Einzelpersonen ist es in der Regel nicht sinnvoll, eine Vielzahl brachliegender Schutzrechte zu halten. In Ausnahmefällen kann gleichwohl die Anmeldung eines bestimmten Schutzrechtes im Bewusstsein der Nichtverwertung sinnvoll sein, nämlich dann, wenn hiermit einem Konkurrenten zuvor gekommen werden soll oder “aggressive” Marktteilnehmer gebremst werden sollen. Schutzrechte, die keiner amtlichen Anmeldung und Eintragung unterliegen, wie Urheberrechte, Leistungsschutzrechte und Know-how produzieren weitaus geringere Kosten. Demgegenüber sind bei anmeldepflichtigen Schutzrechten neben Recherchenkosten stets Anmeldegebühren sowie teils Prüfungsgebühren nebst entsprechenden Anwaltsgebühren die Regel. Müssen darüber hinaus Korrespondenzanwaltskosten, etwa für Auslandsanmeldungen einbezogen werden, so muss diese Kostenseite möglichst frühzeitig in die Frage des “Ob” der Anmeldung einbezogen werden. Hinzu kommen Folgekosten.
Einfache Anmeldungen eines durchschnittlichen Patents ohne Besonderheiten verursachen Anwalts- und Patentamtsgebühren von ca. € 2000, mittlere Angelegenheiten liegen schnell bei € 3000 und Patentanmeldungen mit schwierigen Sachverhalten können durchaus einen Kostenbetrag von € 5000 überschreiten. All dies gilt für ein deutsches Patent. Internationale oder europäische Patente lösen ein vielfaches dieser Kosten aus.
Demgegenüber kann ein Gebrauchsmuster als sog. “kleines Patent” in Deutschland bei einfachen Sachverhalten bereits bei Kosten in der Grössenordnung von etwa € 600 in Deutschland eingetragen sein (aber: das Gebrauchsmuster ist ein “ungeprüftes” Schutzrecht, das Patentamt prüft also nicht die Voraussetzungen, sondern lediglich die Formalien der Anmeldung).
Zeitlich sind die Schutzdauern der einzelnen Schutzrechte ganz unterschiedlich geregelt. Ein Patent hat eine maximal mögliche Schutzdauer von 20 Jahren, Arzneimittelpatente können durch ein ergänzendes Schutzzertifikat bis zu weiteren 5 Jahren Schutz beanspruchen; wohingegen der Markenschutz jeweils in 10-jährigen Abschnitten verlängert werden kann, also eine unbegrenzte Schutzdauer denkbar ist.
Im Falle der Verletzung von Schutzrechten stehen dem Inhaber Unterlassung., Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zur Seite. Die Kenntnis von Verletzungen lässt sich häufig durch Überwachungsmassnahmen sichern. Zudem wird der von einer Verletzung in Kenntnis gesetzte Rechtsinhaber gezwungen gegen Verletzer vorzugehen, da andernfalls an sich bestehende Ansprüche verwirkt sein können. Wer beispielsweise fünf Jahre gegen eine Markenverletzung nicht vorgeht, dem sind Unterlassungsansprüche gegen diesen Verletzer wegen Verwirkung des Anspruchs verwehrt – sofern dies der Verletzer vorträgt.
Schutzrechte können über die Lizenzierung hinaus auch veräussert werden. Damit verliert der ursprüngliche Inhaber nahezu alle Rechte, ausser u.U. Persönlichkeitsrechte. Für das Bestehen des Rechts, dessen Aufrechterhaltung usw. ist dann – anders als im Regelfall bei der Lizenzierung – der Käufer verantwortlich.
Die wichtigsten Unterschiede sind jedoch, dass ein Gebrauchsmuster “ungeprüft” bleibt, die maximale Laufzeit lediglich 10 Jahre beträgt, die Amtsgebühren günstiger als bei einem Patent ausfallen sowie die Dauer zwischen Anmeldung und Eintragung viel kürzer als bei einem Patent ist. Insbesondere prüft das Patentamt nicht, ob eine Gebrauchsmusteranmeldung neu und erfinderisch ist. Das Gebrauchsmuster wird nach Prüfung formeller Vorraussetzungen in das Register eingetragen.
Während der Patentschutz weit verbreitet ist, kann nicht in jedem Land, in dem ein Patent angemeldet werden kann, auch ein Gebrauchsmuster geschützt werden. So kennen beispielsweise England oder die Niederlande diese Schutzform nicht. Immerhin wurde 2001 eine Richtlinie für ein Gebrauchsmuster in der Europäischen Kommission und dem Europäischen Parlament diskutiert, um für das über das jeweilige nationale Patentamt zu verteilende Gebrauchsmuster einheitliche Voraussetzungen zu schaffen.
Insbesondere bei der Definition der Ansprüche, in gesteigertem Masse beim Hauptanspruch, ist auf die Formulierung besonderen Wert zu legen. So ist vom Grundsatz her die Verwendung von weiten Begriffen insoweit zu bevorzugen, dass etwaige Wettbewerber eine Gebrauchsmusterverletzung nicht schon dadurch vermeiden können, dass lediglich Nebensächlichkeiten verändert werden um aus dem Schutzbereich des Musters herauszukommen. Andererseits dürfen die Ansprüche jedoch nicht zu weit formuliert sein, denn dann besteht die Gefahr, dass sie unwirksam sind, weil ein zu weit formulierter Anspruch häufig nicht lediglich die Erfindung enthält, sondern – wegen seiner Weite – Teile des Standes der Technik.
Das Prüfungsverfahren endet mit dem Prüfungsbescheid bzw. der Zurückweisung. Im Fall der Gebrauchsmustererteilung erfolgt die Veröffentlichung bzw. die Eintragung in die Gebrauchsmustertrolle.
In einem ersten Schritt genügt uns zur Abschätzung der weiteren Vorgehensweise eine allgemeine Information, um welches Gebiet es geht (Elektrotechnik, Maschinenbau, Chemie usw.) und sodann wird der zuständige Sachbearbeiter mit Ihnen einen Kontakt herstellen, um den weiteren Informationsaustausch einschliesslich einer Kostenschätzung mit Ihnen abzustimmen.