Rechtsanwälte/Patentanwälte: Patentschutz, Patentrecht, Patentverletzung

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Patentverletzung / Gebrauchsmusterverletzung und Abmahnprüfung

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Patentverletzung / Gebrauchsmusterverletzung und Abmahnprüfung

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Dieses Angebot gilt sowohl für als auch gegen Abmahnungen. Bitte beachten Sie hierbei, dass wir Ihnen in der Regel erst nach Sachverhaltsaufklärung ein konkretes Angebot erstellen können.

Statt einer Abmahnung (Geltendmachung von einem Anspruchsbündel mit wenigstens Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen mit gerichtlicher Androhung) wird teils auch eine sogenannte Berechtigungsanfrage versandt. Auch hierzu unterstützen wir Sie gerne.

Schnelle Hilfe bei Patentverletzung

Abmahnung wegen Patentverletzung

Patentverletzer werden mit einer Abmahnung auf den beanstandeten Sachverhalt und auf den bestehenden Patentschutz hingewiesen. Mit der Abmahnung wird typischerweise für die Vergangenheit Schadensersatz und für die Zukunft eine Lizenz oder Unterlassung verlangt. Geht der Gegner darauf ein, ist ein Verletzungsprozess vermieden und das gewünschte Ergebnis erreicht worden. War die Abmahnung nicht erfolgreich, bleibt die Patentverletzungsklage.
Der angebliche Patentverletzer kann z.B. ein Patentnichtigkeitsverfahren anstrengen oder selbst Klage auf Festellung der Nichtverletzung erheben.

Haben Sie eine Abmahnung erhalten? Oder Hinweise auf eine Patentverletzung Ihrer Patente? Unsere Experten helfen Ihnen weiter!

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Feststellung einer Patentverletzung

Ausgangspunkt der Frage, ob eine Patentverletzung vorliegt, bildet in Deutschland § 9 PatG: Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

  • ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
  • ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung anzubieten;
  • das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

Mit Hilfe der Merkmalsanalyse des Patentes bzw. der Patentansprüche erfolgt die Prüfung, ob eine Patentverletzung/ Gebrauchsmusterverletzung vorliegt. Durch die Merkmalsanalyse wird auch der Schutzumfang des Patentes in seinen Einzelmerkmalen beschrieben. Daneben sind zur Bestimmung des Schutzumfanges jedoch auch die Aufgabe, die Wirkung, die Vorteil sowie der Stand der Technik zu berücksichtigen.

Sodann kann es sich bei der Verletzung um eine

  • identische Patentverletzung,
  • eine quasi-identische Patentverletzung,
  • eine technisch äquivalente Patentverletzung (gleiche Funktion),
  • eine patentbezogene äquivalente Patentverletzung (gleiche Funtionswertigkeit) oder auch
  • eine mittelbare Patentverletzung handeln.

Die Feststellungen hierzu im Einzelfall sind häufig vor allem dann schwieriger, wenn es sich um äquivalente oder mittelbare Verletzungen handelt.

Unsere Patentanwälte helfen bei Patentverletzungen!

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