Rechtsanwälte/Patentanwälte: Patentschutz, Patentrecht, Patentverletzung

Kanzlei für Patente, Patentrecht, Patentanmeldung, Patentschutz, Patentverletzung, Gebrauchsmuster, europäische Patente (EP), internationale Patente (PCT), Patentrecherche, Stand-der-Technik-Recherche, Patentüberwachung, Einspruch gegen eine Patenterteilung, Nichtigkeitsverfahren, Erfindung schützen

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FAQ – Häufig gestellte Fragen

Unsere Antworten zum Thema Patent.

Was ist ein Patent?
Das Patent gibt dem Patentinhaber das exklusive Verwertungsrecht und damit einhergehend ein Verbietungsrecht. Denn allein der Patentinhaber darf die patentierte Erfindung gewerblich nutzen, sodass er in diesem Bereich die Herstellung, die Werbung, das Inverkehrbringen, den Gebrauch oder auch nur den Besitz oder die Anwendung des Patentverfahrens sowie des daraus gewonnenen Gegenstandes gegenüber Dritten untersagen kann.
Welchen Voraussetzungen muss ein Patent genügen?
Patente werden für Erfindungen erteilt, die neue sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (§1 Abs. 1 Patentgesetz). “Nur Erfindungen” sind patentierbar. Erfindung ist eine technische Lehre für ein technisches Problem, die unter Zuhilfenahme der sog. erfinderischen Tätigkeit das Problem löst. Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Patengesetz). Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die in der Regel bis zum Anmeldetag durch schriftliche/mündliche Beschreibung, Benutzung oder sonst wie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Erfindungen dürfen daher – insbesondere auch nicht vom Erfinder – nicht vor der Anmeldung der Öffentlichkeit vorgestellt werden, also insbesondere nicht auf Messen ausgestellt oder gar erklärt werden.

Die Erfindung muss sich vom Stand der Technik soweit abheben, dass ein erfinderischer Schritt dazwischen liegt bzw. die Erfindung eine sog. Erfindungshöhe aufweist (§ 4 Patentgesetz). Die erforderliche Erfindungshöhe ist erreicht, wenn die Erfindung ausgehend vom Stand der Technik über dem Durchschnittskönnen eines Fachmanns liegt.

Schließlich muss der Gegenstand der Erfindung gewerblich anwendbar (§ 5 Patentgesetz) sein, also gewerblich herstellbar oder benutzbar sein; üblicherweise spielt dieses Merkmal vor allem im Bereich der therapeutischen oder diagnostischen Medizin besondere Bedeutung, im Übrigen wird die gewerbliche Anwendbarkeit regelmäßig erfüllt sein.

Was ist nicht patentierbar?
Die meisten Gegenstände sind grundsätzlich patentierbar, allerdings existieren explizite Ausnahmen. Nicht patentfähige Erfindungen sind (§ 1 Abs. 2 Patengesetz) Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen (Geschmacksmusterschutz in der Regel möglich), Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Software als solche (derzeit wird die Frage der Patentierbarkeit von Software ausgehend von US-Softwarepatenten erneut diskutiert; zurzeit im deutschen Recht: Urheberrechtsschutz), sowie die Wiedergabe von Informationen (wie bspw. Formulare, Tabellen usw.). Ausgenommen sind ferner (§ 2 Patentgesetz) neben Erfindungen, die eine Sittenwidrigkeit in sich bergen, insbesondere Pflanzensorten (diese sind dem Sortenschutz zugänglich) oder Tierarten sowie biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren, es sei denn es handelt sich um mikrobiologische Verfahren und deren Erzeugnisse.

Trotz dieser Ausnahmebereiche können bspw. technische Apparate auch in diesen Bereichen – abgesehen von der Ausnahme Sittenwidrigkeit – sehr wohl patentierbar sein.

Wie lange wirkt ein Patentschutz?
Seit dem Anmeldetag besteht der Schutz mit Eintragung des Patents 20 Jahre lang, soweit das Patent jeweils aufrechterhalten wird, also insbesondere die Jahresgebühren beglichen werden.

Eine Ausnahme bildet das sog. ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel, das nach Ablauf der Schutzdauer einen weiteren Schutz unter bestimmten Voraussetzungen für max. 5 Jahre gibt.

Welchen räumlichen Schutz bietet ein Patent?
Es gibt derzeit weder ein weltweites Patent noch wenigstens ein europäisches Gemeinschaftspatent (obschon 1989 ein solches vorgeschlagen wurde). Allerdings existieren auf der Basis des sog. Patent-Cooperation-Treaty erhebliche Vereinfachungen zur internationalen Anmeldung eines Patents in zahlreichen Staaten.

Bis heute wirkt trotz internationaler Bemühungen, richtungsweisend insoweit die GATT-TRIPS, wirkt jedes Patent lediglich national. Eine deutsche Patentanmeldung schützt die Erfindung nur in Deutschland. Um dieselbe Erfindung auch in England schützen zu lassen, muss ein eigenständiges englisches Patent eingetragen werden, lediglich das Anmeldeverfahren ist durch den PCT vereinfacht worden.

Darf die Erfindung vor der Anmeldung bekannt gegeben werden (Neuheitsschonfrist)?
In Deutschland muss eine Erfindung zuerst angemeldet werden, bevor sie in irgendeiner Weise veröffentlicht wird. Eine Veröffentlichung liegt bspw. bereits dann vor, wenn Testexemplare, die die Erfindung wiedergeben, an Dritte übergeben werden, die derartige Produkte ausstellen, verkaufen oder so bewerben, dass in den Werbeunterlagen die Erfindung offenbart wird. Dementsprechend sollte bei Weitergabe derartiger Muster eine umfassende Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen werden, wobei in der Geheimhaltungsvereinbarung möglichst einesteils die Erfindung nicht offenbart aber dennoch so genau beschrieben wird, worum es geht, dass Zweifel am Gegenstand der Geheimhaltungsvereinbarung nicht auftreten. Offenbarungen gegenüber einer einzelnen Person sind in der Regel nicht patentschädlich, können aber gleichwohl in bestimmten Fällen einer Veröffentlichung gleichkommen, sodass sich im Grundsatz keinerlei Preisgabe des Erfindungsgegenstandes ratsam bleibt. Lediglich für den Fall eines offensichtlichen Missbrauchs zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder auf Weltausstellungen gilt die Einschränkung, dass eine Offenbarung binnen 6 Monaten vor Einreichung der Anmeldung unschädlich sein kann, wobei weitere Voraussetzungen zu beachten sind.

In einigen Staaten existiert allerdings eine sog. Neuheitsschonfrist, also dürfen dort – in der Regel ebenfalls an weitere Voraussetzungen geknüpft – vor Veröffentlichungen binnen bestimmter Frist vor Anmeldung getätigt werden. So besteht in den USA bspw. eine Neuheitsschonfrist von einem Jahr.

Wie entsteht das Patent? – Patentanmeldung und Inhalt
Deutsche Patente entstehen in der Regel durch Anmeldung beim Deutschen Patentamt auf Antrag. Hierzu existiert ein Formblatt des Deutschen Patent- und Markenamtes (http://www.dpma.de). Neben dem Formblatt, das den Antrag enthält, sind sog. Patentansprüche, eine Beschreibung und eine Zusammenfassung in deutscher Sprache einzureichen. Typischerweise werden diesen Unterlagen zum besseren Verständnis Zeichnungen (hier hat sich der Begriff der “Figur” durchgesetzt) beigefügt. Bei diesen Unterlagen, die vom Patentamt eingescannt werden, sind einige Formalien zu beachten, wie z. B., dass die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zusammenfassung jeweils auf einem gesonderten Bogen beginnen und mit einer entsprechenden Überschrift gekennzeichnet sind. Zudem hat sich sprachlich eine fast schon eigene “Patentsprache” herausgebildet, die einer Verwendung bestimmter Begriffe quasi als Gliederung, teils mit Folgen, gleichkommt: Häufig findet sich in Patentansprüchen die Wendung “dadurch gekennzeichnet, dass …” und hieran schließt sich sodann die eigentliche Erfindung an, wohingegen der Stand der Technik vor dieser Wendung abgegrenzt wird. Bereits die Beschreibung wird in der Regel mit der Wendung “die Erfindung betrifft” eingeleitet und in einem Satz der Oberbegriff des Hauptpatentanspruchs beschrieben. Hieran schließt sich die Schilderung des Standes der Technik, möglichst unter Inbezugnahme von bereits bestehenden Patentschriften, an. Nach der grundsätzlichen Beschreibung des Standes der Technik folgt die Darstellung bestehender Nachteile und sodann eingeleitet durch Redewendungen wie “der Erfindung liegt die Aufgabe zu Grunde …” die Darstellung der Aufgabe. In der Beschreibung wird sodann die Lösung der Aufgabe anhand des Hauptanspruchs gefolgt von der Darstellung der Vorteile der Erfindung wieder gegeben. An diese Beschreibung des Hauptanspruchs knüpft mit Redewendungen wie “eine besondere Ausführungsform …” die Darstellung der Unteransprüche an. Anschließend wird anhand etwaiger Zeichnungen (Figuren) ein “Ausführungsbeispiel” im Einzelnen erläutert.

Insbesondere bei der Definition der Patentansprüche, in gesteigertem Maße beim Hauptanspruch, ist auf die Formulierung besonderen Wert zu legen. So ist vom Grundsatz her die Verwendung von weiten Begriffen insoweit zu bevorzugen, dass etwaige Wettbewerber eine Patentverletzung nicht schon dadurch vermeiden können, dass lediglich Nebensächlichkeiten verändert werden um aus dem Schutzbereich des Patents herauszukommen. Andererseits dürfen die Patentansprüche jedoch nicht zu weit formuliert sein, denn dann besteht die Gefahr, dass sie unwirksam sind, weil ein zu weit formulierter Patentanspruch häufig nicht lediglich die Erfindung enthält, sondern – wegen seiner Weite – Teile des Standes der Technik.

Wie verläuft das Patenterteilungsverfahren?
Jede eingegangene Anmeldung wird zunächst einer sog. Offensichtlichkeitsprüfung unterzogen, wobei lediglich überprüft wird, ob formaliter bereits offensichtliche Mängel vorliegen, also bspw. Unterlagen fehlen o. ä. Je nach Antrag auf dem Anmeldeformular wird sodann das Rechercheverfahren bzw. das Prüfungsverfahren eingeleitet. Mit dem Prüfungsantrag prüft ein Prüfer des Patentamtes, der den entsprechenden technischen Hintergrund aufweist, die Patentanmeldung auf das Vorliegen der Patentvoraussetzungen, also insbesondere die zentralen Fragen der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit. Eine ganz besondere Aufmerksamkeit erfahren hierbei die Patentansprüche. Denn diese Patentansprüche definieren den grundsätzlichen Schutzbereich des potenziellen Patents. Häufig finden Patentprüfer des Patentamtes hier die eine oder andere Frage, die noch vor Patenterteilung der Klarstellung bedarf, die wiederum durch Aufnahme von Änderungen oder durch Überzeugen des Prüfers ausgeräumt werden können, soweit nicht Kernaspekte des Hauptanspruchs betroffen sind.

Da das Prüfungsverfahren insgesamt durchaus bis zu 2 Jahren dauern kann, wobei eine Offenlegung der Patentschrift bereits nach 18 Monaten erfolgt, muss ferner frühzeitig die Frage geklärt werden, ob Nachanmeldungen auf den selben Gegenstand eingereicht werden sollen. Insbesondere können im Fall der Nachanmeldung, bspw. einer Nachanmeldung in einem anderen Land, u. U. die Priorität der ersten Anmeldung geltend gemacht werden, das nachangemeldete Patent “gilt” dann quasi als an dem Tag der Erstanmeldung eingereicht. Die Inanspruchnahme derartiger Prioritäten basiert auf der Pariser Konvention, zu der die meisten Staaten gehören, sodass innerhalb eines Jahres seit dem Erstanmeldetag eine solche Nachanmeldung prioritätswahrend getätigt werden kann.

Das Prüfungsverfahren endet mit dem Prüfungsbescheid bzw. der Zurückweisung der Patenterteilung. Im Fall der Patenterteilung erfolgt die Veröffentlichung im Patentblatt bzw. die Eintragung in die Patentrolle.

Wie kann gegen ein Patent vorgegangen werden – Einspruchsverfahren/ Nichtigkeitsverfahren?
Innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach dem Hinweis der Patenterteilung im Patentblatt kann – kostengünstig – grundsätzlich jeder gegen das Patent Einspruch erheben. Formaliter ist der Einspruch schriftlich zu begründen, wobei wenigstens einer der in § 21 Patentgesetz enummerativ aufgeführten Widerspruchsgründe vorliegen muss, also dargelegt und bspw. mittels Verweisen die Tatsachen möglichst umfangreich dargestellt werden können, die einen in § 21 Patentgesetz enthaltenen Widerrufsgrund umfassen (fehlende Patentfähigkeit, unzureichende Offenbarung, widerrechtliche Entnahme oder unzulässige Erweiterung). In diesem Zusammenhang ist auch zu überprüfen, ob sich der Einspruch gegen den gesamten Hauptpatentanspruch nebst allen Unteransprüchen richten soll, denn der Patentinhaber wird zulässigerweise die Möglichkeit bedenken, das Patent im Einspruchsverfahren nach § 60 Patentgesetz zu teilen.

Verfahrenstechnisch entscheidet über den Einspruch die Patentabteilung also eine Kammer bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden. Diese Entscheidung kann mit einer Beschwerde zum Bundespatentgericht zur Überprüfung gebracht werden sowie u. U. mit einer Rechtsbeschwerde anschließend zum Bundesgerichtshof. Nach Ablauf der 3-Monatsfrist kann ein Patent von jedermann durch Nichtigkeitsklage gegen den formellen Patentinhaber zum Bundespatentgericht gebührenpflichtig erhoben werden, wobei diese Nichtigkeitsklage in den institutionellen Zuständigkeitsbereich des Nichtigkeitssenats bestehend typischerweise aus zwei Juristen und drei technischen Mitgliedern.

Im Unterschied zum Einspruchsverfahren ist die Nichtigkeitsklage kostenintensiv. Berufung kann gegen das Urteil des Bundespatentgerichts zum Bundesgerichtshof erhoben werden.

Gibt es ein europäisches Patent?
Zwar existiert bereits seit 1989 eine Vereinbarung über Gemeinschaftspatente, diese wurde jedoch bisher noch nicht ratifiziert, sodass ein einheitliches europäisches Gemeinschaftspatent, wie etwa die europäische Gemeinschaftsmarke, wo durch Eintragung beim europäischen Markenamt der Schutz auf ganz Europa ausgedehnt bleibt und keine nationalen Eintragungen erfolgen, noch nicht.

Allerdings können auf der Basis der europäischen Patentübereinkunft ein einheitlicher Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents beim Europäischen Patentamt gestellt werden, wobei teils nationale Elemente, nämlich nationales Recht, bspw. bei Verletzungsklagen anzuwenden bleibt, da das erteilte europäische Patent zwar in jedem der benannten europäischen Staaten (es müssen nicht alle benannt werden) als jeweils dort gültiges Patent wirken, allerdings sich diese Patentwirkung nach den nationalen Vorschriften des jeweiligen Staates richten, soweit sich nicht aus dem europäischen Übereinkommen ein Anderes ergibt.

Was benötigen wir, um Ihre Erfindung anzumelden?
In der Regel bedarf es neben einer Skizze, einer Beschreibung und ggfs. eines Anschauungsobjektes. Im Einzelfall werden weitere Details nach Absprache erforderlich, die wir im Lichte der jeweiligen Komplexität nicht allgemein angeben können.

In einem ersten Schritt genügt uns zur Abschätzung der weiteren Vorgehensweise eine allgemeine Information, um welches Gebiet es geht (Elektrotechnik, Maschinenbau, Chemie usw.) und sodann wird der zuständige Sachbearbeiter mit Ihnen einen Kontakt herstellen, um den weiteren Informationsaustausch einschließlich einer Kostenschätzung mit Ihnen abzustimmen.

Was bedeutet (D), (EU) und (PCT)?
(D), (EU) und (PCT) beschreiben die Reichweite eines Patents.

Was sind gewerbliche Schutzrechte?
“Gewerbliche Schutzrechte” sind Patente, Gebrauchsmuster (sog. “kleines Patent”), Geschmacksmuster (Designs), Halbleitertopographien, Pflanzensorten und Marken. Die einzelnen gewerblichen Schutzrechte werden in jeweiligen Sonderschutzgesetzen geregelt. Dort sind Entstehung, Schutzumfang, – dauer und -folgen festgelegt.
Werden Schutzrechtsstrategien benötigt?
Bisher werden viele Schutzrechte ohne eine Gesamtzielvorstellung getätigt. Eine umfassende Strategie existiert mithin häufig nicht. So befürchten Unternehmen und Erfinder im Zusammenhang mit derartigen Strategieüberlegungen eine Bindung von Ressourcen oder den Anstieg sonstiger Kosten ohne spürbaren Nutzen Tatsächlich ist jedoch eine frühzeitige Strategie, möglichst vor Anmeldung oder anstehender Aufrechterhaltung eines Schutzrechtes, der Garant für den Erfolg des Managements der Schutzrecht – nicht zuletzt die Kostenplanung im Verhältnis zum Nutzen kann so analysiert werden.

Hat bspw. ein mittelständisches Unternehmen erstmals eine technische Erfindung getätigt, hält diese noch geheim und stellt sich vor die Frage, ob diese Erfindung als Patent angemeldet werden soll, muss in die Strategie mit einbeziehen, dass Patente veröffentlicht werden und so einem breiten Publikum einschließlich der Wettbewerber zugänglich gemacht werden. Hinzu sind Anmelde- und Aufrechterhaltungskosten zu setzen. Gegenüberzustellen wäre beispielsweise die Alternative, dass die Erfindung auch weiterhin geheim gehalten wird und als Know-how Verwertung findet.

So könnte daran gedacht werden, für das Endprodukt aus diesem Know-how eine eigene Marke anzumelden und einzutragen, damit sich das Produkt eindeutig von Konkurrenzprodukten begrifflich abhebt. Welche dieser beispielhaften Varianten im konkreten Fall günstiger ist, lässt sich pauschal ebensowenig vorhersagen, wie die auf den Einzelfall anzupassende Strategie. Im Rahmen der Strategie spielen zahlreiche weitere Faktoren eine Rolle: Die Anmeldung oder Nichtanmeldung von Schutzrechten, deren Management sowie Informationen über Schutzrechte und Konkurrenten und Auslandsaktivitäten in bestimmten Märkten sind jeweils Fragen, die in entsprechende Strategien einzubeziehen wären. Eine Schutzrechtsstrategie verursacht in der Regel keine zusätzlichen Kosten, sondern dient der Steigerung des Nutzens und damit der Effizienz eines Portfolios.

Wie erfolgt das Management von Schutzrechten?
Nahezu jedes Unternehmen ist bereits Inhaber von wenigstens einem Schutzrecht (Firmenname, geschäftliche Bezeichnung) und zumeist einem gewissen Bündel von weiteren potentiellen Rechten (Firmenlogo, Werbematerialien, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sonstigen kulturellen oder technischen Lösungsansätzen).

Das Management der Schutzrechte umfasst die Erfassung sämtlicher Rechte oder potentieller Rechte, die Klärung der Inhaberschaften (Unternehmen/ Inhaber des Unternehmens/ Arbeitnehmer/ freie Mitarbeiter/ Auftraggeber/ Auftragnehmer), in zeitlicher Hinsicht die Erfassung der (möglichen) Schutzdauer, die Erfassung der räumlichen Ausdehnung des Schutzes (typischerweise Deutschland, deutschsprachiger Raum, Europa), Benutzungsfragen, Verwertungsmöglichkeiten (Eigenherstellung/ Eigenvertrieb/ Lizenzvergabe – nicht ausschließlich/ ausschließlich) und viele weitere Teilaspekte.

Als erster Schritt ist also die Erfassung sämtlicher vorhandenen Rechte und deren Prüfung unter vorstehenden Prämissen erforderlich. In einem zweiten Schritt sollte die Frage geklärt werden, ob bestehende Rechte im aktuellen Umfang einerseits überhaupt benötigt oder andererseits durch flankierende Massnahmen umfassender abgesichert werden sollen.

Eine weitere Frage des Managements betrifft die Verwaltung der Schutzrechte. Professionelle Verwaltungsfirmen, Patentanwälte und Rechtsanwälte haben den Vorteil für den Inhaber, dass die Aufrechterhaltung und Überwachung der Schutzrechte nicht bereits an Fristversäumnissen oder verspäteten Zahlungen etwaiger Verlängerungsgebühren scheitert. Andererseits bedürfen einige Schutzrechte nahezu keines laufenden Verwaltungsaufwandes, sodass sich dann eine professionelle Verwaltung im Lichte der Kosten nicht sinnvoll gestalten lässt und statt dessen die Eigenverwaltung so professionalisiert werden kann, dass geeignete Mitarbeiter geschult werden.

Ein zentraler Aspekt der Frage der tatsächlich benötigten Schutzrechte eines Unternehmens oder einer Individualperson stellen die Kosten dar. Für mittelständische Unternehmen oder Einzelpersonen ist es in der Regel nicht sinnvoll, eine Vielzahl brachliegender Schutzrechte zu halten. In Ausnahmefällen kann gleichwohl die Anmeldung eines bestimmten Schutzrechtes im Bewusstsein der Nichtverwertung sinnvoll sein, nämlich dann, wenn hiermit einem Konkurrenten zuvor gekommen werden soll oder “aggressive” Marktteilnehmer gebremst werden sollen. Schutzrechte, die keiner amtlichen Anmeldung und Eintragung unterliegen, wie Urheberrechte, Leistungsschutzrechte und Know-how produzieren weitaus geringere Kosten. Demgegenüber sind bei anmeldepflichtigen Schutzrechten neben Recherchenkosten stets Anmeldegebühren sowie teils Prüfungsgebühren nebst entsprechenden Anwaltsgebühren die Regel. Müssen darüber hinaus Korrespondenzanwaltskosten, etwa für Auslandsanmeldungen einbezogen werden, so muss diese Kostenseite möglichst frühzeitig in die Frage des “Ob” der Anmeldung einbezogen werden. Hinzu kommen Folgekosten.

Einfache Anmeldungen eines durchschnittlichen Patents ohne Besonderheiten verursachen Anwalts- und Patentamtsgebühren von ca. € 2000, mittlere Angelegenheiten liegen schnell bei € 3000 und Patentanmeldungen mit schwierigen Sachverhalten können durchaus einen Kostenbetrag von € 5000 überschreiten. All dies gilt für ein deutsches Patent. Internationale oder europäische Patente lösen ein vielfaches dieser Kosten aus.

Demgegenüber kann ein Gebrauchsmuster als sog. “kleines Patent” in Deutschland bei einfachen Sachverhalten bereits bei Kosten in der Grössenordnung von etwa € 600 in Deutschland eingetragen sein (aber: das Gebrauchsmuster ist ein “ungeprüftes” Schutzrecht, das Patentamt prüft also nicht die Voraussetzungen, sondern lediglich die Formalien der Anmeldung).

Wie entstehen Schutzrechte?
Schutzrechte entstehen überwiegend durch Anmeldung und Eintragung bei einem Patent und Markenamt. Für Urheberrechte, Leistungsschutzrechte (UWG oder UrhG) oder Know-how existiert eine “Eintragungsvoraussetzung” nicht, diese Rechte entstehen mit der Schaffung des Werkes.
Wem gehören die Schutzrechte?
Im Normalfall gehören die Schutzrechte dem Erfinder. Allerdings bestehen Besonderheiten zugunsten Arbeitgebern/ Dienstherren sowohl durch das Arbeitnehmererfindergesetz als auch dem Urhebergesetz, so dass dem Arbeitgeber/ Dienstherrn die Verwertungsrechte zustehen können.
Gibt es eine räumliche und zeitliche Begrenzung?
Grundsätzlich sehen die Schutzrechte überwiegend das sog. Territorialitätsprinzip vor. Dies bedeutet, dass die (durch Registrierung entstehenden) Schutzrechte nur in dem Staat Gültigkeit besitzen, in dem eine Registrierung vorgenommen wurde. Ein in Deutschland registriertes Patent hat daher grundsätzlich nur in Deutschland Gültigkeit.

Zeitlich sind die Schutzdauern der einzelnen Schutzrechte ganz unterschiedlich geregelt. Ein Patent hat eine maximal mögliche Schutzdauer von 20 Jahren, Arzneimittelpatente können durch ein ergänzendes Schutzzertifikat bis zu weiteren 5 Jahren Schutz beanspruchen; wohingegen der Markenschutz jeweils in 10-jährigen Abschnitten verlängert werden kann, also eine unbegrenzte Schutzdauer denkbar ist.

Welche rechtlichen Ansprüche geben Schutzrechte?
Jedes Schutzrecht gibt dem Inhaber exklusive “Besitz-/ Eigentums-/ Verwendungs- und Verwertungsrechte. Schutzrechte sind insoweit monopolistische Rechte und dienen dem eigenen Produktschutz und -absatz.

Im Falle der Verletzung von Schutzrechten stehen dem Inhaber Unterlassung., Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zur Seite. Die Kenntnis von Verletzungen lässt sich häufig durch Überwachungsmassnahmen sichern. Zudem wird der von einer Verletzung in Kenntnis gesetzte Rechtsinhaber gezwungen gegen Verletzer vorzugehen, da andernfalls an sich bestehende Ansprüche verwirkt sein können. Wer beispielsweise fünf Jahre gegen eine Markenverletzung nicht vorgeht, dem sind Unterlassungsansprüche gegen diesen Verletzer wegen Verwirkung des Anspruchs verwehrt – sofern dies der Verletzer vorträgt.

Übertragung von Schutzrechten?
Schutzrechte können zur Benutzung durch Dritte exklusiv oder einfach lizensiert werden, aber sind grds. auch zur Rechtsübertragung (Verkauf und Abtretung) geeignet. Als “Rechte” unterfallen Schutzrechte zunächst der Möglichkeit der Lizenzierung: Der Inhaber räumt einem Dritten ein Benutzungs- bzw. Verwertungsrecht ein, bleibt aber Inhaber des Rechts. Dabei werden exklusive und nicht-exklusive Lizenzen unterschieden. Bei einer exklusiven Lizenz ist grds. ausschließlich der Lizenznehmer berechtigt, das Schutzrecht zu nutzen, zumeist in Abhängigkeit eines bestimmten Gebietes (z.B.Staates). Nicht-exklusive, sog. “einfache” Lizenzen ermöglichen die Nutzung des Schutzrechts durch mehrere Lizenznehmer – räumlich und zeitlich – parallel. Der Lizenznehmer wird nicht Schutzrechtsinhaber, letztere verbleibt vielmehr beim ursprünglichen Inhaber.

Schutzrechte können über die Lizenzierung hinaus auch veräussert werden. Damit verliert der ursprüngliche Inhaber nahezu alle Rechte, ausser u.U. Persönlichkeitsrechte. Für das Bestehen des Rechts, dessen Aufrechterhaltung usw. ist dann – anders als im Regelfall bei der Lizenzierung – der Käufer verantwortlich.

Was benötigen wir, um Ihr Schutzrechtsportfolio zu prüfen?
In einem ersten Schritt genügt uns die Information über alle irgendwo eingetragene Schutzrechte und deren Aktenzeichen. Wir stellen anhand dieser Daten einen Gesamtüberblick zusammen und würden in einer ersten Beratung – auch im Wege der Fernkommunikation – zunächst die weitere Vorgehensweise mit Ihnen abstimmen.
Was ist ein Gebrauchsmuster?
Eine Ergänzung zum Schutz durch das Patentgesetz stellt das Gebrauchsmustergesetz dar. Das Gebrauchsmuster gilt gemeinhin als “kleines Patent” und bietet mit seinen Vor- aber auch Nachteilen eine sinnvolle Ergänzung der IP-Rechte. Geschütz werden können Erfindungen, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind, z. B. elektronische Schaltungen, Maschinen, Chemieprodukte, unbewegliche Sachen und Nahrungs- oder Arzneimittel.
Welche Unterschiede bestehen gegenüber einem Patent?
Ein Gebrauchsmuster ist ein ungeprüftes Schutzrecht. Zudem kann der erforderliche „erfinderische Schritt“, den der Erfinder weg vom Stand der Technik tätigen muss, als etwas kleiner beurteilt werden. Auch der Stand der Technik bei der Prüfung eines Gebrauchsmusters ist nicht der gleiche wie für ein am selben Tag angemeldetes Patent.

Die wichtigsten Unterschiede sind jedoch, dass ein Gebrauchsmuster “ungeprüft” bleibt, die maximale Laufzeit lediglich 10 Jahre beträgt, die Amtsgebühren günstiger als bei einem Patent ausfallen sowie die Dauer zwischen Anmeldung und Eintragung viel kürzer als bei einem Patent ist. Insbesondere prüft das Patentamt nicht, ob eine Gebrauchsmusteranmeldung neu und erfinderisch ist. Das Gebrauchsmuster wird nach Prüfung formeller Vorraussetzungen in das Register eingetragen.

Wie lange wirkt ein Gebrauchsmusterschutz?
Seit dem Anmeldetag besteht der Schutz mit Eintragung des Gebrauchsmusters maximal 10 Jahre lang, soweit das Gebrauchsmuster jeweils aufrechterhalten wird, also insbesondere die drei Verlängerungsgebühren beim Patentamt beglichen werden.
Welchen räumlichen Schutz bietet ein Gebrauchsmuster?
Es gibt derzeit weder ein weltweites Gebrauchsmuster noch wenigstens ein eropäisches Gemeinschaftsgebrauchsmuster (wohl aber seit April 2003 ein sog. Gemeinschaftsgeschmacksmuster, also ein europaweit geltendes Designrecht).

Während der Patentschutz weit verbreitet ist, kann nicht in jedem Land, in dem ein Patent angemeldet werden kann, auch ein Gebrauchsmuster geschützt werden. So kennen beispielsweise England oder die Niederlande diese Schutzform nicht. Immerhin wurde 2001 eine Richtlinie für ein Gebrauchsmuster in der Europäischen Kommission und dem Europäischen Parlament diskutiert, um für das über das jeweilige nationale Patentamt zu verteilende Gebrauchsmuster einheitliche Voraussetzungen zu schaffen.

Darf die Erfindung vor der Anmeldung bekannt gegeben werden (Neuheitsschonfrist?)?
In Deutschland muss eine Erfindung grundsätzlich zuerst angemeldet werden, bevor sie in irgendeiner Weise veröffentlicht wird. Dies gilt allerdings in aller Strenge nur für ein Patent (siehe dort). Für Gebrauchsmuster existiert eine sog. Neuheitsschonfrist von 6 Monaten. Es dürfen also unter bestimmten, unbedingt einzuhaltenden Voraussetzungen (insbesondere: nur Eigenveröffentlichung) Veröffentlichungen vor Anmeldung getätigt werden.
Wie entsteht das Gebrauchsmuster?
Deutsche Gebrauchsmuster entstehen durch Anmeldung beim Deutschen Patentamt auf Antrag. Hierzu existiert ein Formblatt des Deutschen Patent- und Markenamtes (http://www.dpma.de). Neben dem Formblatt, das den Antrag enthält, sind sog. Schutzansprüche und eine Beschreibung in deutscher Sprache einzureichen. Typischerweise werden diesen Unterlagen zum besseren Verständnis Zeichnungen (hier hat sich der Begriff der “Figur” durchgesetzt) beigefügt. Bei diesen Unterlagen, die vom Patentamt eingescannt werden, sind einige Formalien zu beachten, wie z. B., dass die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zusammenfassung jeweils auf einem gesonderten Bogen beginnen und mit einer entsprechenden Überschrift gekennzeichnet sind. Zudem hat sich sprachlich eine fast schon eigene “Patentsprache” herausgebildet, die einer Verwendung bestimmter Begriffe quasi als Gliederung, teils mit Folgen, gleichkommt: Häufig findet sich in Ansprüchen die Wendung “dadurch gekennzeichnet, dass …” und hieran schließt sich sodann die eigentliche Erfindung an, wohingegen der Stand der Technik vor dieser Wendung abgegrenzt wird. Bereits die Beschreibung wird in der Regel mit der Wendung “die Erfindung betrifft” eingeleitet und in einem Satz der Oberbegriff des Hauptanspruchs beschrieben. Hieran schließt sich die Schilderung des Standes der Technik, möglichst unter Inbezugnahme von bereits bestehenden Patentschriften, an. Nach der grundsätzlichen Beschreibung des Standes der Technik folgt die Darstellung bestehender Nachteile und sodann eingeleitet durch Redewendungen wie “der Erfindung liegt die Aufgabe zu Grunde …” die Darstellung der Aufgabe. In der Beschreibung wird sodann die Lösung der Aufgabe anhand des Hauptanspruchs gefolgt von der Darstellung der Vorteile der Erfindung wieder gegeben. An diese Beschreibung des Hauptanspruchs knüpft mit Redewendungen wie “eine besondere Ausführungsform …” die Darstellung der Unteransprüche an. Anschliessend werden anhand etwaiger Zeichnungen (Figuren) ein “Ausführungsbeispiel” im Einzelnen erläutert.

Insbesondere bei der Definition der Ansprüche, in gesteigertem Masse beim Hauptanspruch, ist auf die Formulierung besonderen Wert zu legen. So ist vom Grundsatz her die Verwendung von weiten Begriffen insoweit zu bevorzugen, dass etwaige Wettbewerber eine Gebrauchsmusterverletzung nicht schon dadurch vermeiden können, dass lediglich Nebensächlichkeiten verändert werden um aus dem Schutzbereich des Musters herauszukommen. Andererseits dürfen die Ansprüche jedoch nicht zu weit formuliert sein, denn dann besteht die Gefahr, dass sie unwirksam sind, weil ein zu weit formulierter Anspruch häufig nicht lediglich die Erfindung enthält, sondern – wegen seiner Weite – Teile des Standes der Technik.

Wie verläuft das Gebrauchsmuster-Erteilungsverfahren?
Jede eingegangene Anmeldung wird zunächst einer sog. Offensichtlichkeitsprüfung unterzogen, wobei lediglich überprüft wird, ob formaliter bereits offensichtliche Mängel vorliegen, also bspw. Unterlagen fehlen o. ä. Je nach Antrag auf dem Anmeldeformular wird sodann das Rechercheverfahren bzw. das Prüfungsverfahren eingeleitet. Beim Rechercheverfahren werden die in Betracht zu ziehenden Druckschriften ermittelt und mitgeteilt, ohne dass dies direkte Auswirkungen auf das Schutzrecht hätte. Das Prüfungsverfahren besteht ausschliesslich aus einer Formalprüfung; materiell-rechtlich wird nicht geprüft, ob das Schutzrecht schutzfähig ist.

Das Prüfungsverfahren endet mit dem Prüfungsbescheid bzw. der Zurückweisung. Im Fall der Gebrauchsmustererteilung erfolgt die Veröffentlichung bzw. die Eintragung in die Gebrauchsmustertrolle.

Kann gegen ein Gebrauchsmuster mit einem kostengünstigen Einspruchsverfahren angegriffen werden?
Im Unterschied zum Patentrecht kennt das Gebrauchsmusterrecht keine fristabhängige Einspruchsverfahren. Allerdings kann gegen die Eintragung jedermann einen Antrag auf Nichtigkeit einreichen. Im Rahmen der dann vorzunehmenden Prüfung auf Nichtigkeit wird geprüft, ob die für die Eintragung ebenfalls notwendigen materiellen Schutzvoraussetzungen vorliegen, also Neuheit und erfinderischer Schritt eingehalten wurden.
Was benötigen wir, um Ihre Erfindung als Gebrauchsmuster anzumelden?
In der Regel bedarf es neben einer Skizze, einer Beschreibung und ggfs. eines Anschauungsobjektes. Im Einzelfall werden weitere Details nach Absprache erforderlich, die wir im Lichte der jeweiligen Komplexität nicht allgemein angeben können.

In einem ersten Schritt genügt uns zur Abschätzung der weiteren Vorgehensweise eine allgemeine Information, um welches Gebiet es geht (Elektrotechnik, Maschinenbau, Chemie usw.) und sodann wird der zuständige Sachbearbeiter mit Ihnen einen Kontakt herstellen, um den weiteren Informationsaustausch einschliesslich einer Kostenschätzung mit Ihnen abzustimmen.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Juristische Qualifikation

Patentrechtlichen Fällen können wir mit folgenden Qualifikationen begegnen:

Rechtsanwälte
Die Patenteroberer sind Rechtsanwälte/ Fachanwälte/ Patentanwälte für das Gebiet des Patentschutzes und des Patentrechts.
Fachanwälte
Die Patenteroberer verfügen über Anwälte, die eine Qualifikation als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz (u.a. Patentrecht/ Gebrauchsmusterrecht) vorweisen.
Patentanwälte
Bei Bedarf wird einer unserer Patentanwälte hinzugezogen.

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Die Kanzlei für Patentrecht


Die Patenteroberer sind Rechtsanwälte/ Fachanwälte für das Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes sowie Patentanwälte und bieten Ihnen Partnerschaft und Zuverlässigkeit um Ihre Zukunft zu gestalten.

Die Anwälte beraten klein- und mittelständische Unternehmen sowie Privatpersonen, Konzerne, Institutionen der Wirtschaft und öffentlich-rechtliche Körperschaften. Sie vertreten Ihre Mandanten sowohl national als auch international.

Zudem verfügen sie über fachspezifische Kooperationsnetzwerke mit Kanzleien in den USA, Südamerika und Asien.

Die Patenteroberer begleiten Ihre Mandanten vor den deutschen, europäischen und internationalen Ämtern und Gerichten des gewerblichen Rechtsschutzes, wie dem DPMA, dem EPA, dem EVIPO, der WIPO etc.

„Wir bieten jedoch mehr.“

Die Anwälte sind außerdem bekannt durch Seminare und wissenschaftliche Publikationen.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M., Rechtsanwältin Julia Ziegeler, Rechtsanwältin Anna Umberg LL.M. M.A., Rechtsanwältin Katharina Gitmann-Kopilevich, sind zudem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Marken, Patente und verwandte Schutzrechte).


Kanzlei

Unsere Mandanten

Wen wir beraten und vertreten.

Insbesondere auch im Patentrecht beraten und vertreten wir mittelständische Unternehmen, Konzerne, Institutionen der Wirtschaft und öffentlich-rechtliche Körperschaften unterschiedlicher Grössenordnungen. So gehören zu unseren Mandanten natürlich u.a. die nachfolgenden:

Bildungseinrichtungen
Universitäten, Fachhochschulen, Fachschulen
EDV-Unternehmen
Entwickler, Hard- und Softwaresystemhäuser, Hersteller, Programmierer, Provider, Rechenzentren, Webdesigner, Networker, Netagenturen
Energieunternehmen
Betreiber regenerativer Erzeugungsanlagen, freie Stromhändler, industrielle Kraftwerkgesellschaften, Projektierer
Filialisten
Kureinrichtungen, Hotels, Kliniken, Einzelhandelsmärkte und -unternehmen
Forschung & Entwicklung
Forschungs- und Entwicklungsunternehmen sowie -einrichtungen
Geldinstitute
Banken, Sparkassen, Vereinignungen
Industrieunternehmen
Aluminium, Autozulieferung, Bau, Chemie, Design, Dichtungen, Elektrotechnik, Fertigungstechnik, Getränke, Informationstechnologie, Kraftstoff, Kunststoff, Lebensmittel, Maschinenbau, Metall, Papier und Pappe, Recycling, Telekommunikation, Umwelttechnik, Verpackung

Auf der Basis jahrelanger Erfahrung haben wir für unsere Mandanten Leistungspakete geschaffen. Diese bilden bestimmte, stetig auftretende Lösungsangebote ab.

Pakete anschauen
Innovative Unternehmungen
Erfinder, Existenzgründer, Technologietransfer, Vermittler
Kommunen
Gemeinden, Kreise, Städte, Verwaltungsgemeinschaften
Messebau und -marketing
Unternehmen wie Catering, Marktforschung, Messebau, Messeplanung, Messedurchführung
Stiftungen
kirchlich, kulturell, Bildung
Staatliche Behörden
Bundesverwaltungen, Landesbehörden und -einrichtungen, Landesbetriebe
Verbände und Vereine
Dienstleistungen, Industrie, Handwerk, Sport, Technische Überwachung
Verlagswesen
Autoren, Druckereien, Herausgeber, Verlage, Verleger
Versicherungen
Werbeagenturen
Event-Agenturen, Full-Service-Agenturen, Netagenturen, Webagenturen
Mandanten

Profil

„Ihr Ziel ist unser Ziel.“

Wir sind Dienstleister. Fachliche Kompetenz, fundierte Ausbildung, kontinuierliche Weiterbildung und Erfahrung bilden unsere Grundlage. Spezialisierung, verzweigte Branchen- und Fachkenntnisse sowie Kreativität sind individuell ausgeprägte Züge unserer Anwälte von der Beratung bis zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Frühzeitige Rechtsberatung ermöglicht Ihnen rechtlich abgesicherte Aktivitäten. Im Streitfall stehen wir im Einzelfall auch alternativen Lösungswegen, z.B. durch Mediation, offen gegenüber.
Wir ergänzen uns gegenseitig und wir haben ein Ziel: Ihren Erfolg. Sie haben Pläne oder Ideen und wünschen sich einen zuverlässigen Partner für die Umsetzung? Schildern Sie uns Ihre Fragestellung, und wir bieten Ihnen Ihren persönlichen Ansprechpartner. Selbstverständlich ist Ihr Ansprechpartner für Sie auch tatsächlich “ansprechbar” – das Kommunikationsmittel können Sie wählen. Ihr Anwalt ist für Sie da und begleitet alle nötigen Schritte auf dem Weg zu Ihrem Erfolg. Ihr Ziel ist unser Ziel.

Profil

Rechtsanwälte / Fachanwälte / Patentanwälte

Unsere Anwälte sind spezialisiert.

Rechtsanwalt Michael Horak Hannover Stuttgart Wien Zürich Anwalt

Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

Rechtsanwalt · Beratender Ingenieur
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht

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Wettbewerbsrecht Anwalt Julia Ziegeler Rechtsanwältin Hannover geboren in Bückeburg Rehburg-Loccum

Julia Ziegeler

Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht

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Anna Umberg Rechtsanwältin Hannover Nutzungsrecht Verbreitungsrecht senderecht öffentliche Wiedergabe Anwalt Hannover Oldenburg Osnabrück Werberecht Abmahnung UWG Anwalt

Anna Umberg, LL.M., M.A.

Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

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Andree Eckhard Patentanwalt Hannover Patentrecht Markenrecht Wettbewerbsrecht UWG Hamburg

Dipl-Phys. Andree Eckhardt

Patentanwalt
Europäischer Markenanwalt und Designanwalt

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Gitamnn Rechtsanwältin Hannover Wettbewerbsrecht UWG Hamburg

Katharina Gitmann-Kopilevich

Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

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Behrend Rechtsanwältin Hannover Wettbewerbsrecht UWG Hamburg

Karoline Behrend

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Vergaberecht

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Müller Rechtsanwältin Hannover Wettbewerbsrecht UWG Hamburg

Dr. Johanna K. Müller-Kühne

Patentanwältin · Dr. rer. nat. · Dipl. Biol.
European Patent Attorney
Europäische Markenanwältin und Designanwältin

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Andreas Friedlein

Andreas Friedlein

Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt Stefan Karfusehr - Patentanwälte Horak

Stefan Karfusehr

Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt Jonas A. Herbst - Patentanwälte Horak

Jonas A. Herbst

Rechtsanwalt

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Unsere technischen und naturwissenschaftlichen Gebiete

Wir beherrschen Bereiche der Technik und Naturwissenschaft.

Ingenieurwissenschaft
Automatisierungstechnik
Maschinenbau
Baumaschinen
Kraftfahrzeugwesen
Schiffbau
Flugzeugbau
Antriebstechnik
Steuerungstechnik
Verfahrenstechnik
Fertigungstechnik
Produktionstechnik
Verpackungstechnik
Papiertechnik
Produktentwicklung
Messtechnik
Regelungstechnik
Prozesstechnologie
Haushaltsgeräte
Kleingeräte
Lebensmitteltechnik
Luft- und Raumfahrt
Sicherheitstechnik
Kraftwerkstechnik
Materialtechnologie
Stahlherstellung
Stahlverarbeitung
Metalltechnologie
Keramiktechnologie
Legierungen
Nanotechnologie
Energietechnik
Erneuerbare Energie
Life Science
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Klassische und moderne Physik
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Elektronik
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