Seit dem 19. Januar 2026 gilt die Verordnung (EU) 2025/2645 über Zwangslizenzen für das Krisenmanagement. Sie ermöglicht es der Europäischen Kommission, in einer Krise eine EU-weite Zwangslizenz an Patenten, Gebrauchsmustern und ergänzenden Schutzzertifikaten zu erteilen.
Die Eckpunkte
- Voraussetzung: Auf EU-Ebene muss ein Krisen- oder Notfallmodus ausgelöst sein.
- Letztes Mittel: Freiwillige Lizenzverhandlungen müssen zuvor gescheitert oder nicht rechtzeitig möglich sein.
- Reichweite: Die Lizenz ist nicht ausschließlich, nicht übertragbar und auf die Dauer der Krise begrenzt.
- Kein Export: Die so hergestellten Produkte dürfen grundsätzlich nur in der EU vertrieben werden.
- Vergütung: Der Rechteinhaber erhält eine angemessene Vergütung.
- Ein Beratungsgremium begleitet das Verfahren.

Wen das betrifft
Im Fokus stehen Technologien, die in Krisen knapp werden können: Arzneimittel und Impfstoffe, Medizinprodukte und Diagnostika, Halbleiter, aber auch Komponenten der Energieversorgung.
Praxisbeispiel: Ein Hersteller von Schnelltests hält Patente auf ein Nachweisverfahren. In einer Gesundheitskrise reicht seine Produktionskapazität nicht aus, um den Bedarf in der EU zu decken. Bietet er in dieser Lage keine Lizenz an, könnte die Kommission künftig eine Zwangslizenz zugunsten anderer Hersteller erteilen. Ein Unternehmen, das vorab dokumentiert, dass es lizenzbereit ist, Kapazitäten ausbauen kann und Partner benennen könnte, steht in einem solchen Verfahren deutlich besser da – und kann die Bedingungen selbst mitgestalten.
Unsere Empfehlung
- Prüfen, ob eigene Patente krisenrelevante Produkte betreffen.
- Lizenzbereitschaft und Standardbedingungen vorbereiten.
- Lieferfähigkeit und Kapazitätsplanung dokumentieren.
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Stand: November 2026. Quelle: Verordnung (EU) 2025/2645, ABl. vom 30.12.2025. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
