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G 1/25: EPA verlangt Anpassung der Beschreibung nur noch bei echtem Widerspruch

Leerer moderner Gerichtssaal

Kaum ein Thema hat Anmelder beim Europäischen Patentamt in den letzten Jahren so beschäftigt wie die Pflicht, kurz vor der Erteilung die Beschreibung an die geänderten Ansprüche anzupassen. Mit ihrer Entscheidung G 1/25 vom 3. September 2026 hat die Große Beschwerdekammer diese Praxis deutlich eingeschränkt.

Was die Große Beschwerdekammer entschieden hat

  • Eine allgemeine Pflicht zur Anpassung der Beschreibung besteht nicht.
  • Anzupassen ist nur, wenn ein Widerspruch zwischen Ansprüchen und Beschreibung zu einem Verstoß gegen das EPÜ führt – etwa bei Klarheit, Stützung, Neuheit oder unzulässiger Erweiterung.
  • Vorher ist zu prüfen, ob sich der scheinbare Widerspruch durch Auslegung nach den Grundsätzen der Entscheidung G 1/24 auflösen lässt.
  • Ausführungsformen in der Beschreibung, die nicht unter die Ansprüche fallen, sind für sich genommen kein Widerspruch.
  • Die Grundsätze gelten im Prüfungs- und im Einspruchsverfahren.

Praxisbeispiel

Ein Hersteller von Wärmepumpen hat im Prüfungsverfahren den Hauptanspruch auf eine bestimmte Ventilanordnung eingeschränkt. Die Beschreibung schildert weiterhin auch eine Variante mit anderer Anordnung. Früher hätte die Prüfungsabteilung regelmäßig verlangt, diese Variante zu streichen oder als „nicht erfindungsgemäß“ zu kennzeichnen. Nach G 1/25 darf sie stehen bleiben, solange sie den Anspruch nicht unklar macht. Für den Anmelder hat das Vorteile: Die Beschreibung bleibt vollständig, und das spätere Verletzungsgericht findet keine selbst gemachten Einschränkungen vor.

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Worauf Sie jetzt achten sollten

  • Anpassungsforderungen des Prüfers nicht ungeprüft übernehmen, sondern begründet widersprechen, wenn kein EPÜ-Verstoß vorliegt.
  • Was Sie im Prüfungsverfahren zur Bedeutung der Beschreibung vortragen, kann im Einspruch oder vor Gericht gegen Sie verwendet werden – deshalb sorgfältig formulieren.
  • Laufende Verfahren kurz vor der Erteilung auf bereits vorgenommene, unnötige Streichungen prüfen.

Ergänzend ist bereits die nächste Vorlage anhängig: In G 1/26 geht es darum, wie die Auslegungsregeln aus G 1/24 bei der Prüfung auf unzulässige Erweiterung anzuwenden sind.

Mehr dazu: Vertretungsübernahme Europa · Einspruch

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Stand: November 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

G 1/25: EPA verlangt Anpassung der Beschreibung nur noch bei echtem Widerspruch

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