Rechtsanwälte/Patentanwälte: Patentschutz, Patentrecht, Patentverletzung

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Verwertungsrecht des Patents

Mit einem Patent gewinnt der Patentinhaber das ausschließliche Verwertungsrecht, was zugleich ein Verbietungsrecht impliziert.

Formen der Patentverwertung

Die Patentverwertung unterscheidet zwischen zwei Formen:

Lizenzierung

Der Eigentümer verkauft durch Vergabe einer Lizenz seine Patentrechte über einen gewissen Zeitraum. Der Käufer besitzt somit in dieser Zeit die in der Lizenzvergabe abgesprochenen Rechte am Patent. Der Erfinder bleibt als Urheber eingetragen und kann das Patent weiterhin verwerten.

Verkauf

Durch den Verkauf des Patents überträgt der Erfinder alle Rechte auf den Käufer. Der Erfinder verliert jeden Anspruch. Der Käufer kann nach dem Verkauf das Patent nutzen und weiter entwickeln. Vom einzelnen Patenten über das komplette Patentportfolio bis zum ganzen Unternehmen kann eine solche Übertragung der Rechte stattfinden.

Verwertungsrecht

Wir kennen uns mit allen Schutzformen geistigen Eigentums aus.

Ein Patent verbietet durch Verwertungsrecht

Nur der Patentinhaber darf das Patent gewerblich nutzen, das Verwertungsrecht umfasst somit folgende Punkte:

  • Herstellung
  • Werbung
  • Inverkehrbringen
  • Gebrauch
  • Besitz
  • Anwendung des Patentverfahrens

Patente werden für Erfindungen erteilt, die neue sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

§1 Abs. 1 Patentgesetz

Patentierbarkeit

Um das auschließliche Verwertungsrecht zu erhalten, ist Patentierbarkeit erforderlich. Nur Erfindungen sind patentierbar. Die Erfindung ist eine technische Lehre für ein technisches Problem, die unter Zuhilfenahme der erfinderischen Tätigkeit das Problem löst.

Geheim blieben

Der Erfinder darf sein zünftiges Patent nicht der Öffentlichkeit zugänglich machen. Weder Ausstellungen auf Messen noch sonstige Präsentationen sind demzufolge erlaubt.

Stand der Technik

Veröffentlichte Kenntnisse, die bis zum Anmeldetag durch schriftliche/mündliche Beschreibung vorliegen entsprechen dem Stand der Technik

Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Patengesetz

Erfindungshöhe

Liegt die Erfindung über dem Durchschnittskönnen eines Fachmanns, so hebt sich die Erfindung ausreichend vom Stand der Technik ab. Diese Erfindungshöhe ist erforderlich um einen Abstand zu bereits vorhandenen Erfindungen zu wahren.

Technologietransfer

Durch viel Erfahrung und Strategie können wir unseren Mandanten besonders hochwertige Leistungen anbieten.

Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratungspalette, die  von der Anmeldung und der Verteidigung von Patenten, Gebrauchsmustern, Designs und Marken bis hin zu Domainnamen, Halbleitertopographien und Pflanzensorten reicht.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

Erfolg durch Verwertungsrecht

Obwohl ein Patent dem Inhaber das ausschließliche Verwertungsrecht gewährleistet, ist dies jedoch keine Garantie für einen wirtschaftlichen Gewinn. Der Markt entscheidet ob eine Erfindung sich gut vermarkten lässt und wirtschaftlichen Erfolg bringt.

Verwertungsrecht des Patents

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