Sind mehr als neun Monate nach der Veröffentlichung des Patents vergangen, welches angefochten werden soll und ist kein Einspruchsverfahren anhängig, lässt sich nach § 81 Abs. 2 PatG Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erheben. Dafür fällt eine Klagegebühr an; weitere Kosten können entstehen. Gegenstand der Klage kann jedes Patent sein, das auf deutschem Hoheitsgebiet für nichtig erklärt werden soll.
Als Nichtigkeitsgrund für eine Patentverletzung kann beispielsweise mangelnde Patentfähigkeit geltend gemacht werden, etwa in Bezug auf technische Merkmale, die in einer anderen Patentschrift bereits offenbart wurden.
Nichtigkeitsgründe können sein:
- mangelnde Patentfähigkeit
- mangelnde Ausführbarkeit
- eine unzulässige Erweiterung des Patentgegenstandes gegenüber der Fassung der Anmeldung
- widerrechtliche Entnahme der Erfindung (kann nur der Verletzte geltend machen)
- Erweiterung des Schutzbereiches des Patents
Eine Entscheidung über die Klage erfolgt durch Urteil. Hierbei kann das angegriffene Patent aufrecht erhalten werden (bei Abweisung der Klage) oder teilweise oder ganz für nichtig erklärt werden (bei teilweiser oder vollständiger Stattgabe der Klage). Die erfolgreiche Nichtigkeitsklage führt also zum Widerruf des Patents. Der Schutzrechtsinhaber verliert rückwirkend alle bisher auf der Anmeldung basierenden Rechtspositionen.
Zweite und letzte Rechtsmittelinstanz ist der Bundesgerichtshof.
Ein Gedanke zu „Nichtigkeitsklage gegen ein eingetragenes Patent in Deutschland“