Rechtsanwälte/Patentanwälte: Patentschutz, Patentrecht, Patentverletzung

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Die drei Bedingungen für ein Patent

Brandneu, erfinderisch und gewerbetauglich – und schon haben wir ein waschechtes Patent. Was genau mit diesen Eigenschaften gemeint ist, schreibt der Gesetzgeber im Patentrecht vor.

Das Brandneue am Patent

Eine Erfindung muss zuallererst neu sein, um sie überhaupt patentieren zu können. Dann ist sie eigentlich erst eine Neuheit und die erste Bedingung zum Patent ist geschafft.

Was neu ist definiert im Patentrecht der Stand der Technik. Erst wenn sich eine Erfindung vom Stand der Technik klipp und klar abhebt, hat sie gute Voraussetzungen als neu eingestuft zu werden.

In verschiedenen Medien veröffentlichte Kenntnisse entsprechen dabei dem Stand der Technik – egal wann und wo diese Veröffentlichung stattfand. Hauptsache die Informationen sind für die Öffentlichkeit zugänglich.

Diese entsprechenden Medien reichen von Patentanmeldungen über Fachliteratur oder Vorträge, Konferenzbeiträge bis hin zu Artikel in wissenschaftlichen Zeitschriften und Ausstellungen auf Messen weltweit.

Wir sind Rechtsanwälte und Patentanwälte und somit Experten auf dem Gebiet der Recherche für Ihr zukünftiges Patent.

Entscheidend für die Prüfung auf Neuheit ist es Erfindungen mit dem Stand der Technik zu vergleichen, um die Fähigkeit zur Patentierbarkeit beurteilen zu können. Für diese Beurteilung der Neuheit ist sowohl Fachwissen erforderlich als auch die Möglichkeit umfängliche und sorgfältige Recherchen überhaupt durchführen zu können.

Der klassische Technikbegriff fließt jedoch, da sich der Stand der Technik mit jedem Fortschritt der Wissenschaft andauernd weiter entwickelt.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

Das Erfinderische am Patent

Damit nicht jede kleine Neuigkeit unter das Schutzrecht fällt, stellt das Patentrecht den Anspruch an eine Erfindung, dass sie aus einem Akt der Erfindung hervorgeht. Eine Erfindung, die dem Stand der Technik zu sehr ähnelt, erfüllt diesen Anspruch nicht. Für die Patentierbarkeit ist die erfinderische Tätigkeit demzufolge unerlässlich.

Wir recherchieren für Sie!

Zweck dieser Bedingung ist es den Fortschritt voran zu treiben und nicht aufzuhalten. Zu große Ähnlichkeiten von vermeintlichen Erfindungen zum Stand der Technik nutzen nichts und bringen die Entwicklung nicht schnell genug voran. Ziel ist es den Fortschritt zu steigern. Erfindungen, die zu wenig erfinderische Tätigkeit vorzeigen, blockieren nämlich leider den Fortschritt.

Um die erfinderische Tätigkeit beurteilen zu können, sind gründliche Recherchen in sämtlichen veröffentlichten Schriften erforderlich.

Patentanwalt Dipl.-Phys. Andree Eckhard

Die Gewerbetauglichkeit an einem Patent

Der Gesetzgeber schreibt im Patentgesetz vor, dass eine Erfindung unbedingt herstellbar und benutzbar sein soll. Lässt sich eine Erfindung also nicht durchführen, so kann sie der Erfinder demzufolge auch nicht patentieren. Die gewerbliche Anwendbarkeit ist also eine weitere bedeutende Bedingung für die Anmeldung zum Patent.

Ein Beispiel für eine nicht umsetzbare Erfindung ist das Perpetuum mobile. Grund dafür ist, dass es sich nicht mit den physikalischen Gesetzen vereinbaren lässt. Eine Erfindung sollte demzufolge auf einem gewerblichen Gebiet einsetzbar sein.

Ein weiterer Grund für die Abweisung von Patentschutz ist das Hineinspielen von sozialer Ethik. Das Hindernis gilt beispielsweise für medizinische Verfahren, sie sind daher nicht patentierbar. Grund für diese Regelung ist, dass ein Arzt bei der Behandlung freie Wahl haben soll und sich nicht von Patenten ablenken lassen soll. Obwohl medizinischen Verfahren nicht patentierbar sind, können jedoch bei der Behandlung verwendete Gegenstände sehr wohl patentiert werden. Dazu zählen beispielweise Arzneimittel, Verbandmittel, medizintechnische Geräte, chirurgische Werkzeuge.

Patent-Voraussetzungen

Eine technische Erfindung ist nur dann beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) patentierbar, wenn sie drei Eigenschaften erfüllt. Zuerst sollte sie neu sein, außerdem soll sie aus einer erfinderischen Tätigkeit hervorgehen und zuletzt ist es unbedingt erforderlich, dass sie auch noch gewerblich anwendbar ist.

Die drei Bedingungen für ein Patent

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