Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen zwei Arten von Patenten. Eine Erfindung sollte daher einer Patentform zugeordnet werden. Auf der einen Seite gibt es das Erzeugnispatent und auf der andern Seite gibt es das Verfahrenspatent.
Bei Erfindungen wird somit zwischen Erzeugnissen und Verfahren unterschieden.
Patentanwalt Dipl.-Phys. Andree Eckhard
Der Gesetzgeber hat den Patentschutz eigens für den Bereich der Technik erschaffen. Mit Patenten können Erfinder deshalb Ihre Werke schützen. Der Patentschutz ist daher im Patentgesetz (PatG) formuliert.
Erzeugnispatent als Patentform
Elektronische Schaltungen, Chemische Stoffe sowie Arztneimittel – das sind beispielsweise Erzeugnispatente. Das Erzeugnispatent schützt daher alle Gegenstände, dazu gehören Maschinen genauso wie deren Einzelteile. Aber auch die Anordnung der Einzelteile kann sich ein Erfinder patentieren lassen.
Lässt sich ein Erfinder solche Erzeugnisse patentieren, so ist er infolgedessen Patentinhaber.
Wir melden Ihr Patent an und kümmern uns um alles.
Das Patent- und Markenamt erteilt Patente für technische Erfindungen, die weltweit neu sind, sich vom Stand der Technik abheben und wirtschaftlich verwertbar sind.
Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.
Nur der Hersteller darf folgendes in Deutschland mit dem geschützen Erzeugnis tun:
- herstellen
- anbieten
- in Verkehr bringen
- einführen zu diesen Zwecken
- besitzen zu diesen Zwecken
Dritten ist es untersagt ohne die Zustimmung des Patentinhabers diese Maßnahmen mit dem Erzeugnis durchzuführen.
Technische Erfindungen können patentiert und so vor Nachahmung durch Konkurrenten geschützt werden.
Verfahrenspatent als Patentform
Um Verfahren zu schützen, die zur Herstellung eines Produktes erforderlich sind, gibt es das Verfahrenspatent. Arbeitsverfahren oder die Verwendung eines Produktes für einen bestimmten Zweck fallen ebenfalls in den Bereich des Verfahrenspatentes. Geschütze Verfahren sind deswegen nur dem Patentinhaber vorbehalten.
Ein Patent darf von Dritten privat genutzt werden.
Ausnahmen
Der Gesetzgeber macht allerdings in zwei Bereichen eine Ausnahme: zu privaten Zwecken und in der Forschung dürfen Dritte die Erzeugnisse oder Verfahren allerdings nutzen, die eigentlich durch ein Patent geschützt sind.