Hohe Arbeitsbelastung, vorhersehbare berufliche Verpflichtungen und Schulferien rechtfertigen grundsätzlich keine Verlängerung von Verfahrensfristen vor dem Einheitlichen Patentgericht. Zugleich kann eine nicht rechtzeitig entrichtete Gebühr dazu führen, dass ein Überprüfungsantrag als nicht wirksam gestellt gilt. Zwei Entscheidungen vom 12. Oktober 2026 verdeutlichen, wie wichtig ein verlässliches Fristen- und Gebührenmanagement in EPG-Verfahren ist.
Keine Fristverlängerung allein wegen hoher Arbeitsbelastung
Der Berufungsgerichtshof des Einheitlichen Patentgerichts befasste sich am 12. Oktober 2026 in den Verfahren UPC_CoA_146/2026, UPC_CoA_147/2026 und UPC_CoA_148/2026 mit Anträgen auf Verlängerung von Fristen.
Die Antragsteller hatten sich unter anderem auf vorhersehbare berufliche Verpflichtungen, eine hohe Arbeitsbelastung und Schulferien berufen. Der Berufungsgerichtshof sah darin keine außergewöhnlichen Umstände, die eine Fristverlängerung nach Regel 9.3(a) der Verfahrensordnung rechtfertigen.
Von den Vertretern wird erwartet, dass sie ihre beruflichen Verpflichtungen angemessen organisieren und innerhalb ihrer Teams für ausreichende Kapazitäten sorgen. Vorhersehbare Abwesenheiten und parallel laufende Verfahren müssen grundsätzlich bei der Planung berücksichtigt werden.
Auch der Umstand, dass noch kein Termin für eine mündliche Verhandlung feststeht, begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung.
Konsequenzen für die Verfahrensplanung
Die Entscheidung setzt einen deutlichen Akzent auf Eigenverantwortung und vorausschauende Organisation. Kanzleien sollten EPG-Fristen nicht isoliert betrachten, sondern in die Gesamtplanung ihrer Verfahren einbeziehen.
Dazu gehören insbesondere:
- eine zentrale und redundante Fristenkontrolle,
- die frühzeitige Zuordnung von Verantwortlichkeiten,
- Vertretungsregelungen bei Urlaub und Krankheit,
- ausreichende zeitliche Reserven für umfangreiche Schriftsätze und
- eine frühzeitige Prüfung, ob tatsächlich außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Auf eine nachträgliche Verlängerung wegen einer vorhersehbaren Überlastung sollte die Verfahrensstrategie nicht aufgebaut werden.
Gebührenzahlung als Voraussetzung für einen wirksamen Überprüfungsantrag
Auch die Lokalkammer München befasste sich am 12. Oktober 2026 mit einer wichtigen verfahrensrechtlichen Frage. In den Verfahren UPC_CFI_245/2025 und UPC_CFI_618/2025 ging es um die Überprüfung einer verfahrensleitenden Anordnung nach Regel 333 der Verfahrensordnung.
Das Gericht stellte klar, dass die nach Regel 333.3 erforderliche Gebühr eine Voraussetzung für einen wirksam gestellten Überprüfungsantrag ist. Die rechtzeitige Einreichung eines Schriftsatzes allein genügt nicht, wenn die Gebühr nicht fristgerecht entrichtet wird.
Nach der Entscheidung gilt ein solcher Antrag in Verbindung mit Regel 15.2 der Verfahrensordnung rechtlich als nicht gestellt, solange die Zahlung aussteht. Im konkreten Fall war die Gebühr verspätet gezahlt worden.
Die Entscheidung verdeutlicht damit, dass die Fristenkontrolle nicht bei der Einreichung eines Schriftsatzes enden darf. Gebührenzahlungen sind eigenständige verfahrensrechtliche Pflichten, deren Erfüllung gesondert überwacht werden muss.
Checkliste für Kanzleien und Unternehmen
Für die tägliche Arbeit empfiehlt sich ein integriertes System, das neben Schriftsatzfristen auch Gebühren und sonstige formelle Voraussetzungen erfasst.
Bei jeder relevanten Verfahrenshandlung sollten mindestens folgende Punkte kontrolliert werden:
- Welche Frist gilt und wann endet sie?
- Welche Unterlagen müssen bis dahin eingereicht werden?
- Ist eine Gebühr erforderlich?
- Bis wann muss die Zahlung tatsächlich erfolgt sein?
- Wer kontrolliert die erfolgreiche Einreichung und Zahlung?
- Gibt es eine dokumentierte Zweitkontrolle?
Gerade bei elektronischen Verfahren sollte die Organisation nicht allein auf die Erstellung eines Überweisungsauftrags oder die technische Übermittlung eines Schriftsatzes vertrauen. Entscheidend ist, dass die jeweils erforderlichen Verfahrenshandlungen wirksam vorgenommen wurden.
Zusammenfassung
Die Entscheidungen vom 12. Oktober 2026 zeigen, dass das Einheitliche Patentgericht hohe Anforderungen an die Einhaltung seiner Verfahrensregeln stellt. Vorhersehbare Arbeitsbelastungen und Abwesenheiten sind grundsätzlich organisatorisch aufzufangen. Ebenso kann eine verspätete Gebührenzahlung die Wirksamkeit eines Antrags gefährden.
Für Vertreter und Unternehmen bedeutet das: Fristen, Gebühren und Einreichungsbestätigungen müssen als zusammenhängende, aber jeweils eigenständig zu kontrollierende Aufgaben behandelt werden.
Quellen:
- EPG-Berufungsgerichtshof, Anordnungen vom 12. Oktober 2026, UPC_CoA_146/2026, UPC_CoA_147/2026 und UPC_CoA_148/2026. Entscheidungsübersicht.
- EPG-Lokalkammer München, Anordnungen vom 12. Oktober 2026, UPC_CFI_245/2025 und UPC_CFI_618/2025. Entscheidungsübersicht.
Hinweis: Maßgeblich sind die vollständigen Anordnungen und die jeweils geltende Fassung der Verfahrensordnung des EPG.
