Sinn der Anmeldung des Gebrauchsmusters

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    Patentierbarkeit prüfen

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    10. Anfängerfehler: kein Überblick über Patentierungskosten

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  • 9. Anfängerfehler: Fähigkeiten falsch eingesetzt

    9. Anfängerfehler: Fähigkeiten falsch eingesetzt

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Das Gebrauchsmuster ist ein ungeprüftes Schutzrecht. Im Eintragungsverfahren werden Neuheit, erfinderischer Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit nicht geprüft. Dadurch ist der Gebrauchsmusterschutz einfacher, schneller und kostengünstiger zu erlangen als ein Patentschutz.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA)

Schneller und preiswerter Erfindungsschutz

Technische Erfindungen können Sie schnell und preiswert als Gebrauchsmuster schützen lassen. Als Gebrauchsmuster anmelden kann man auch chemische Stoffe, Nahrungs- und Arzneimittel. Ausgenommen sind Verfahren, zum Beispiel Herstellungs- und Arbeitsverfahren oder Messvorgänge. Während eine Patentanmeldung oft einige Jahre dauert, kann das Gebrauchsmuster bereits wenige Wochen nach der Anmeldung eingetragen werden. So kann man mit einer Gebrauchsmusteranmeldung schnell ein vollwertiges, durchsetzbares Schutzrecht bekommen.

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Das schnelle Schutzrecht

Das DPMA prüft im Eintragungsverfahren die formellen und teilweise auch die sachlichen Schutzvoraussetzungen. So stellt die Gebrauchsmusterstelle zum Beispiel fest, ob es sich um eine technische Erfindung handelt.
Die materiellen Schutzvoraussetzungen

  • Neuheit,
  • erfinderische Leistung und
  • gewerbliche Anwendbarkeit

werden nicht geprüft.

Vergewissern Sie sich deshalb durch sorgfältige Recherchen, dass auch diese Voraussetzungen für ein wirksames Schutzrecht bei Ihrer Anmeldung tatsächlich vorliegen. Sonst können Sie nach der Eintragung keine Rechte aus Ihrem Gebrauchsmuster geltend machen.

Erfindung ist bis zu zehn Jahre geschützt

Das Gebrauchsmuster ist maximal zehn Jahre lang geschützt. Hier besteht ein wesentlicher Unterschied zum Patent; ein Patent kann bis zu zwanzig Jahre aufrecht erhalten werden.

Der Gebrauchsmusterschutz gilt zunächst für drei Jahre. Jeweils nach drei, sechs und acht Jahren können Sie den Schutz verlängern. Hierzu ist jeweils eine Aufrechterhaltungsgebühr zu zahlen.

Gebrauchsmusterschutz gilt für die Bundesrepublik Deutschland

Das beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Gebrauchsmuster gilt für die Bundesrepublik Deutschland.

Im Unterschied zum Patent gibt es keine europäische Gebrauchsmusteranmeldung.

Eine Internationale Gebrauchsmusteranmeldung ist ebenfalls nicht möglich. Zudem gibt es nicht in allen Ländern die Möglichkeit des Gebrauchsmusterschutzes. So kennt die Schweiz zum Beispiel kein Gebrauchsmuster.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.
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  • Verwertungsrecht des Patents

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